Satzung

des Fördervereins der Kita St. Michael e. V.

 § 1 Name und Zweck

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kita St. Michael e. V.“

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung der Arbeit in der Kindertagesstätte.

Die Arbeit des Vereins ist selbstlos und ohne Vorteil für die einzelnen Mitglieder.

Der Sitz des Vereins ist Wolfsburg. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr, z. z. vom 01.08. bis zum 31.07.

Der Verein wir in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist gemeinnützig und mildtätig.

§ 2 Verwendung von Vereinsmitteln

Die Mittel sind voll und ganz zum Nutzen und Wohl der katholischen Kindertagesstätte St. Michael einzusetzen. Alle Kosten für die Verwaltung des Fördervereins sowie vom Verein organisierte Veranstaltungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Der Vorstand entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu 1.000 Euro je Einzelfall. Zahlungen die 1.000 Euro übersteigen sind durch die Mitgliederversammlung vorher zu beschließen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

-        Antrag

-        Die Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages

-        Das Mindestalter der Mitglieder ist das vollendete 18. Lebensjahr

§ 3b Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein dahin gehender Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes und ist dem bzw. der Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

-        der Vorstand

-        die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 4 (vier) Mitgliedern zusammen und zwar:

-        dem bzw. der Vorsitzenden

-        dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin des Vorsitzenden

-        dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin

-        dem Beisitzer bzw. der Beisitzerin

Vertretungsorgan gemäß § 26 BGB sind der bzw. die Vorsitzende und der Stellvertreter/in. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitglieder des Vorstandes üben Ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Ersetzt werden lediglich Barauslagen. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. Sie hat folgende Aufgaben:

-        Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr

-        Entlastung des Vorstandes

-        Wahl des neuen Vorstandes

-        Festlegung des Mitgliedsbeitrags

-        Satzungsänderungen

-        Auflösung des Vereins

-        Beschluss über Einzelausgaben die einen Betrag von 1.000 Euro übersteigen

-        Wahl des Kassenprüfer

Die Beschlüsse müssen protokolliert werden und von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen begründeten Antrag stellen.

§ 9 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderungen der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 § 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kita, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Stand: Mai 2023